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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 586. 1 Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten . Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache , insbesondere die der Wohn - und Wirtschaftsgebäude , der Wege , Gräben , Dränungen und Einfriedigungen , auf seine Kosten durchzuführen . Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet .
=S=> BGB 586. 2 Für die Haftung des Verpächters für Sach - und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs . 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend .