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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 585. 1 Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn - oder Wirtschaftsgebäuden ( Betrieb ) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet . Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung , um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen , sowie die gartenbauliche Erzeugung .
=S=> BGB 585. 2 Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs . 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften .
=S=> BGB 585. 3 Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke , wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden .