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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 583a Vertragsbestimmungen , die den Pächter eines Betriebs verpflichten , nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern , sind nur wirksam , wenn sich der Verpächter verpflichtet , das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben .