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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 583. 1 Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter , die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen , ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu .
=S=> BGB 583. 2 Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden . Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien , dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet .