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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 582. 1 Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet , so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke .
=S=> BGB 582. 2 Der Verpächter ist verpflichtet , Inventarstücke zu ersetzen , die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen . Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen , als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht .