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=S=> BGB 581. 1 Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet , dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind , während der Pachtzeit zu gewähren . Der Pächter ist verpflichtet , dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten .
=S=> BGB 581. 2 Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind , soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt , die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden .
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