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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 579. 1 Die Miete für ein Grundstück , ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten . Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten . Die Miete für ein Grundstück ist , sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist , jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten .
=S=> BGB 579. 2 Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs . 1 entsprechend .