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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 578a. 1 Die Vorschriften der §§ 566 , 566a , 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend .
=S=> BGB 578a. 2 Eine Verfügung , die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat , die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt , ist dem Erwerber gegenüber wirksam . Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft , das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird , insbesondere die Entrichtung der Miete ; ein Rechtsgeschäft , das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird , ist jedoch unwirksam , wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat . § 566d gilt entsprechend .