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=S=> BGB 578. 1 Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550 , 562 bis 562d , 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 578. 2 Auf Mietverhältnisse über Räume , die keine Wohnräume sind , sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs . 1 , § 554 Abs . 1 bis 4 und § 569 Abs . 2 entsprechend anzuwenden . Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt , so gilt außerdem § 569 Abs . 1 entsprechend .
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