kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
338

=U5= §577 -- § 577 Vorkaufsrecht des Mieters

-- =S=> BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung .
=S=> BGB 577. 2 Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden .
=S=> BGB 577. 3 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer .
=S=> BGB 577. 4 Stirbt der Mieter , so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über , die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs . 1 oder 2 eintreten .
=S=> BGB 577. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §577a -- § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

-- =S=> BGB 577a. 1 Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden , so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs . 2 Nr . 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen .
=S=> BGB 577a. 2 Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre , wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind . Die Landesregierungen werden ermächtigt , diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen .
=S=> BGB 577a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .