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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 577a. 1 Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden , so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs . 2 Nr . 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen .
=S=> BGB 577a. 2 Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre , wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind . Die Landesregierungen werden ermächtigt , diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen .
=S=> BGB 577a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .