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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung .
=S=> BGB 577. 2 Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden .
=S=> BGB 577. 3 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer .
=S=> BGB 577. 4 Stirbt der Mieter , so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über , die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs . 1 oder 2 eintreten .
=S=> BGB 577. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .