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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U5= §568 -- § 568 Form und Inhalt der Kündigung

-- =S=> BGB 568. 1 Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form .
=S=> BGB 568. 2 Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit , die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen .

=U5= §569 -- § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

-- =S=> BGB 569. 1 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs . 1 liegt für den Mieter auch vor , wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist , dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist . Dies gilt auch , wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat , die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen .
=S=> BGB 569. 2 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs . 1 liegt ferner vor , wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört , so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien , und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 569. 3 Ergänzend zu § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 gilt : 1. Im Falle des § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen , wenn er die Miete für einen Monat übersteigt . Dies gilt nicht , wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist . 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam , wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs . 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet . Dies gilt nicht , wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist . 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden , so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen , wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind .
=S=> BGB 569. 4 Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben .
=S=> BGB 569. 5 Eine Vereinbarung , die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht , ist unwirksam . Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam , nach der der Vermieter berechtigt sein soll , aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen .

=U5= §570 -- § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

-- =S=> BGB 570 Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu .

=U5= §571 -- § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

-- =S=> BGB 571. 1 Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs . 2 nur geltend machen , wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist , die der Mieter zu vertreten hat . Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen , als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert . Dies gilt nicht , wenn der Mieter gekündigt hat .
=S=> BGB 571. 2 Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt , so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet .
=S=> BGB 571. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §572 -- § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht ; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

-- =S=> BGB 572. 1 Auf eine Vereinbarung , nach der der Vermieter berechtigt sein soll , nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten , kann der Vermieter sich nicht berufen .
=S=> BGB 572. 2 Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen , nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist . Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

=U5= §573 -- § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

-- =S=> BGB 573. 1 Der Vermieter kann nur kündigen , wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat . Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen .
=S=> BGB 573. 2 Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor , wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat , 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde ; die Möglichkeit , durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen , bleibt außer Betracht ; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen , dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will .
=S=> BGB 573. 3 Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben . Andere Gründe werden nur berücksichtigt , soweit sie nachträglich entstanden sind .
=S=> BGB 573. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §573a -- § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

-- =S=> BGB 573a. 1 Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen , ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf . Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate .
=S=> BGB 573a. 2 Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung , sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist .
=S=> BGB 573a. 3 In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben , dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird .
=S=> BGB 573a. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §573b -- § 573b Teilkündigung des Vermieters

-- =S=> BGB 573b. 1 Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen , wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will , 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder 2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten .
=S=> BGB 573b. 2 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig .
=S=> BGB 573b. 3 Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen .
=S=> BGB 573b. 4 Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen .
=S=> BGB 573b. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §573c -- § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

-- =S=> BGB 573c. 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig . Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate . BGB 573c. 2 Bei Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist , kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden . BGB 573c. 3 Bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig . BGB 573c. 4 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §573d -- § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

-- =S=> BGB 573d. 1 Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden , so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend .
=S=> BGB 573d. 2 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig , bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ( gesetzliche Frist ) . § 573a Abs . 1 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 573d. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §574 -- § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

-- =S=> BGB 574. 1 Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen , wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist . Dies gilt nicht , wenn ein Grund vorliegt , der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt .
=S=> BGB 574. 2 Eine Härte liegt auch vor , wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann .
=S=> BGB 574. 3 Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs . 3 angegebenen Gründe berücksichtigt , außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind .
=S=> BGB 574. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §574a -- § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

-- =S=> BGB 574a. 1 Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen , dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird , wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist . Ist dem Vermieter nicht zuzumuten , das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen , so kann der Mieter nur verlangen , dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird .
=S=> BGB 574a. 2 Kommt keine Einigung zustande , so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses , deren Dauer sowie die Bedingungen , zu denen es fortgesetzt wird , durch Urteil bestimmt . Ist ungewiss , wann voraussichtlich die Umstände wegfallen , auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet , so kann bestimmt werden , dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird .
=S=> BGB 574a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §574b -- § 574b Form und Frist des Widerspruchs

-- =S=> BGB 574b. 1 Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären . Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen .
=S=> BGB 574b. 2 Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen , wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat . Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen , so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären .
=S=> BGB 574b. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §574c -- § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen

-- =S=> BGB 574c. 1 Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden , dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird , so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen , wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind , deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war .
=S=> BGB 574c. 2 Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis , dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist , so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen , das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen . Haben sich die Umstände verändert , die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren , so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen ; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht .
=S=> BGB 574c. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

=U5= §575 -- § 575 Zeitmietvertrag

-- =S=> BGB 575. 1 Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden , wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will , 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will , dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden , oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt . Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen .
=S=> BGB 575. 2 Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen , dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt , ob der Befristungsgrund noch besteht . Erfolgt die Mitteilung später , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen .
=S=> BGB 575. 3 Tritt der Grund der Befristung erst später ein , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen . Entfällt der Grund , so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen . Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter .
=S=> BGB 575. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §575a -- § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

-- =S=> BGB 575a. 1 Kann ein Mietverhältnis , das auf bestimmte Zeit eingegangen ist , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden , so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend .
=S=> BGB 575a. 2 Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe , dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann .
=S=> BGB 575a. 3 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig , bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ( gesetzliche Frist ) . § 573a Abs . 1 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 575a. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 4 Werkwohnungen

=U5= §576 -- § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

-- =S=> BGB 576. 1 Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet , so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs . 1 Satz 2 ist mit folgenden Fristen kündigen : 1. bei Wohnraum , der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird ; 2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats , wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat , der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht , und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird .
=S=> BGB 576. 2 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §576a -- § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen

-- =S=> BGB 576a. 1 Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen .
=S=> BGB 576a. 2 Die §§ 574 bis 574c gelten nicht , wenn 1. der Vermieter nach § 576 Abs . 1 Nr . 2 gekündigt hat ; 2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat , ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war , oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat .
=S=> BGB 576a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §576b -- § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen

-- =S=> BGB 576b. 1 Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen , so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend , wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt .
=S=> BGB 576b. 2 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .