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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 576b. 1 Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen , so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend , wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt .
=S=> BGB 576b. 2 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .