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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 576a. 1 Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen .
=S=> BGB 576a. 2 Die §§ 574 bis 574c gelten nicht , wenn 1. der Vermieter nach § 576 Abs . 1 Nr . 2 gekündigt hat ; 2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat , ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war , oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat .
=S=> BGB 576a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .