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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 575a. 1 Kann ein Mietverhältnis , das auf bestimmte Zeit eingegangen ist , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden , so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend .
=S=> BGB 575a. 2 Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe , dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann .
=S=> BGB 575a. 3 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig , bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ( gesetzliche Frist ) . § 573a Abs . 1 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 575a. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 4 Werkwohnungen