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=S=> BGB 574c. 1 Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden , dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird , so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen , wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind , deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war .
=S=> BGB 574c. 2 Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis , dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist , so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen , das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen . Haben sich die Umstände verändert , die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren , so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen ; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht .
=S=> BGB 574c. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
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