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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 574a. 1 Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen , dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird , wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist . Ist dem Vermieter nicht zuzumuten , das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen , so kann der Mieter nur verlangen , dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird .
=S=> BGB 574a. 2 Kommt keine Einigung zustande , so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses , deren Dauer sowie die Bedingungen , zu denen es fortgesetzt wird , durch Urteil bestimmt . Ist ungewiss , wann voraussichtlich die Umstände wegfallen , auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet , so kann bestimmt werden , dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird .
=S=> BGB 574a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .