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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 574. 1 Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen , wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist . Dies gilt nicht , wenn ein Grund vorliegt , der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt .
=S=> BGB 574. 2 Eine Härte liegt auch vor , wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann .
=S=> BGB 574. 3 Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs . 3 angegebenen Gründe berücksichtigt , außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind .
=S=> BGB 574. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .