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=S=> BGB 573d. 1 Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden , so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend .
=S=> BGB 573d. 2 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig , bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ( gesetzliche Frist ) . § 573a Abs . 1 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 573d. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .
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