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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 573b. 1 Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen , wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will , 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder 2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten .
=S=> BGB 573b. 2 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig .
=S=> BGB 573b. 3 Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen .
=S=> BGB 573b. 4 Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen .
=S=> BGB 573b. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .