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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 573a. 1 Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen , ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf . Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate .
=S=> BGB 573a. 2 Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung , sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist .
=S=> BGB 573a. 3 In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben , dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird .
=S=> BGB 573a. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .