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=S=> BGB 571. 1 Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs . 2 nur geltend machen , wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist , die der Mieter zu vertreten hat . Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen , als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert . Dies gilt nicht , wenn der Mieter gekündigt hat .
=S=> BGB 571. 2 Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt , so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet .
=S=> BGB 571. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .
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