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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 568. 1 Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form .
=S=> BGB 568. 2 Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit , die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen .