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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U5= §563 -- § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

-- =S=> BGB 563. 1 Der Ehegatte , der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt , tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein . Dasselbe gilt für den Lebenspartner .
=S=> BGB 563. 2 Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters , treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte eintritt . Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt . Andere Familienangehörige , die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen , treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt . Dasselbe gilt für Personen , die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen .
=S=> BGB 563. 3 Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , dem Vermieter , dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen , gilt der Eintritt als nicht erfolgt . Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend . Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten , so kann jeder die Erklärung für sich abgeben .
=S=> BGB 563. 4 Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats , nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt .
=S=> BGB 563. 5 Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen , die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind , ist unwirksam .

=U5= §563a -- § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern

-- =S=> BGB 563a. 1 Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter , so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt .
=S=> BGB 563a. 2 Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen .
=S=> BGB 563a. 3 Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam .

=U5= §563b -- § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

-- =S=> BGB 563b. 1 Die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner . Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein , soweit nichts anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 563b. 2 Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet , sind die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , verpflichtet , dem Erben dasjenige herauszugeben , was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen .
=S=> BGB 563b. 3 Der Vermieter kann , falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat , von den Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen .

=U5= §564 -- § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben , außerordentliche Kündigung

-- =S=> BGB 564 Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt , so wird es mit dem Erben fortgesetzt . In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt , das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen , nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben , dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind .

=U5= §565 -- § 565 Gewerbliche Weitervermietung

-- =S=> BGB 565. 1 Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten , so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein . Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab , so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein .
=S=> BGB 565. 2 Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend .
=S=> BGB 565. 3 Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §566 -- § 566 Kauf bricht nicht Miete

-- =S=> BGB 566. 1 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert , so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein .
=S=> BGB 566. 2 Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht , so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge , der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat . Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis , so wird der Vermieter von der Haftung befreit , wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt , zu dem die Kündigung zulässig ist .

=U5= §566a -- § 566a Mietsicherheit

-- =S=> BGB 566a Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet , so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein . Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen , so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet .

=U5= §566b -- § 566b Vorausverfügung über die Miete

-- =S=> BGB 566b. 1 Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt , die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt , so ist die Verfügung wirksam , soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht . Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über , so ist die Verfügung auch wirksam , soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht .
=S=> BGB 566b. 2 Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen , wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt .

=U5= §566c -- § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete

-- =S=> BGB 566c Ein Rechtsgeschäft , das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird , insbesondere die Entrichtung der Miete , ist dem Erwerber gegenüber wirksam , soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht , in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt . Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats , so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam , soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht . Ein Rechtsgeschäft , das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird , ist jedoch unwirksam , wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat .

=U5= §566d -- § 566d Aufrechnung durch den Mieter

-- =S=> BGB 566d Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist , kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen . Die Aufrechnung ist ausgeschlossen , wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat , nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat , oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist .

=U5= §566e -- § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter

-- =S=> BGB 566e. 1 Teilt der Vermieter dem Mieter mit , dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat , so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen , auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist .
=S=> BGB 566e. 2 Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden , der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist .

=U5= §567 -- § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

-- =S=> BGB 567 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet , so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden , wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird . Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt , so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet , die Ausübung zu unterlassen , soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde .

=U5= §567a -- § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums

-- =S=> BGB 567a Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet , durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird , so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs . 1 und des § 567 , wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat .

=U5= §567b -- § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

-- =S=> BGB 567b Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet , so sind § 566 Abs . 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden . Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht , so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs . 2.