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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 567 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet , so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden , wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird . Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt , so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet , die Ausübung zu unterlassen , soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde .