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=S=> BGB 566e. 1 Teilt der Vermieter dem Mieter mit , dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat , so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen , auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist .
=S=> BGB 566e. 2 Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden , der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist .
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