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=S=> BGB 566b. 1 Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt , die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt , so ist die Verfügung wirksam , soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht . Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über , so ist die Verfügung auch wirksam , soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht .
=S=> BGB 566b. 2 Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen , wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt .
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