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=S=> BGB 566a Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet , so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein . Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen , so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet .
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