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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 565. 1 Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten , so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein . Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab , so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein .
=S=> BGB 565. 2 Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend .
=S=> BGB 565. 3 Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam .