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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 563b. 1 Die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner . Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein , soweit nichts anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 563b. 2 Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet , sind die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , verpflichtet , dem Erben dasjenige herauszugeben , was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen .
=S=> BGB 563b. 3 Der Vermieter kann , falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat , von den Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen .