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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 563a. 1 Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter , so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt .
=S=> BGB 563a. 2 Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen .
=S=> BGB 563a. 3 Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam .