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=U5= §562 -- § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
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=S=> BGB 562. 1 Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters . Es erstreckt sich nicht auf die Sachen , die der Pfändung nicht unterliegen .
=S=> BGB 562. 2 Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden .
=U5= §562a -- § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
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=S=> BGB 562a Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück , außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt . Der Vermieter kann nicht widersprechen , wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen .
=U5= §562b -- § 562b Selbsthilferecht , Herausgabeanspruch
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=S=> BGB 562b. 2 Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden , so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und , wenn der Mieter ausgezogen ist , die Überlassung des Besitzes verlangen . Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats , nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat , wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat .
=U5= §562c -- § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
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=S=> BGB 562c Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden . Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien , dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet .
=U5= §562d -- § 562d Pfändung durch Dritte
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=S=> BGB 562d Wird eine Sache , die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt , für einen anderen Gläubiger gepfändet , so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden .
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