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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 562b. 2 Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden , so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und , wenn der Mieter ausgezogen ist , die Überlassung des Besitzes verlangen . Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats , nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat , wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat .