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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 562a Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück , außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt . Der Vermieter kann nicht widersprechen , wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen .