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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 562. 1 Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters . Es erstreckt sich nicht auf die Sachen , die der Pfändung nicht unterliegen .
=S=> BGB 562. 2 Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden .