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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 561. 1 Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend , so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen . Kündigt der Mieter , so tritt die Mieterhöhung nicht ein .
=S=> BGB 561. 2 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .