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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 560. 1 Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt , Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen , soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist . Die Erklärung ist nur wirksam , wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird .
=S=> BGB 560. 2 Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats . Soweit die Erklärung darauf beruht , dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben , wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten , höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück , sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt .
=S=> BGB 560. 3 Ermäßigen sich die Betriebskosten , so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen . Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen .
=S=> BGB 560. 4 Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden , so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen .
=S=> BGB 560. 5 Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten .
=S=> BGB 560. 6 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .