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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 559b. 1 Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären . Die Erklärung ist nur wirksam , wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird .
=S=> BGB 559b. 2 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung . Die Frist verlängert sich um sechs Monate , wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs . 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte .
=S=> BGB 559b. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .