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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 559. 1 Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt , die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen , die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken ( Modernisierung ) , oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt , die er nicht zu vertreten hat , so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen .
=S=> BGB 559. 2 Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden , so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen .
=S=> BGB 559. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .