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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 558c. 1 Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete , soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist .
=S=> BGB 558c. 2 Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden .
=S=> BGB 558c. 3 Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden .
=S=> BGB 558c. 4 Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen , wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist . Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden .
=S=> BGB 558c. 5 Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen .