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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 558a. 1 Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen .
=S=> BGB 558a. 2 Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel ( §§ 558c , 558d ) , 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank ( § 558e ) , 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen , 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen ; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen .
=S=> BGB 558a. 3 Enthält ein qualifizierter Mietspiegel ( § 558d Abs . 1 ) , bei dem die Vorschrift des § 558d Abs . 2 eingehalten ist , Angaben für die Wohnung , so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen , wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt .
=S=> BGB 558a. 4 Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel , der Spannen enthält , reicht es aus , wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt . Ist in dem Zeitpunkt , in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt , kein Mietspiegel vorhanden , bei dem § 558c Abs . 3 oder § 558d Abs . 2 eingehalten ist , so kann auch ein anderer , insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden .
=S=> BGB 558a. 5 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .