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=S=> BGB 557a. 1 Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden ; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen ( Staffelmiete ) .
=S=> BGB 557a. 2 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben . Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen .
=S=> BGB 557a. 3 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden . Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig .
=S=> BGB 557a. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .
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