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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 557. 1 Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren .
=S=> BGB 557. 2 Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren .
=S=> BGB 557. 3 Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen , soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt .
=S=> BGB 557. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .