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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 556. 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren , dass der Mieter Betriebskosten trägt . Betriebskosten sind die Kosten , die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes , der Nebengebäude , Anlagen , Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen . Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 ( BGBl . I S . 2346 , 2347 ) fort . Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen .
=S=> BGB 556. 2 Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren , dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden . Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden .
=S=> BGB 556. 3 Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen ; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten . Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen . Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen , es sei denn , der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten . Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet . Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen . Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen , es sei denn , der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten .
=S=> BGB 556. 4 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 , Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .