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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U5= §549 -- § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

-- =S=> BGB 549. 1 Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt .
=S=> BGB 549. 2 Die Vorschriften über die Mieterhöhung ( §§ 557 bis 561 ) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum ( § 568 Abs . 2 , §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 , §§ 574 bis 575 , 575a Abs . 1 und §§ 577 , 577a ) gelten nicht für Mietverhältnisse über 1. Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist , 2. Wohnraum , der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat , sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt , 3. Wohnraum , den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat , um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen , wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat .
=S=> BGB 549. 3 Für Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 und §§ 575 , 575a Abs . 1 , §§ 577 , 577a nicht .

=U5= §550 -- § 550 Form des Mietvertrags

-- =S=> BGB 550 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen , so gilt er für unbestimmte Zeit . Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig .

=U5= §551 -- § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

-- =S=> BGB 551. 1 Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten , so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen .
=S=> BGB 551. 2 Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen , so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt . Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig .
=S=> BGB 551. 3 Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen . Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren . In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu . Sie erhöhen die Sicherheit . Bei Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht , die Sicherheitsleistung zu verzinsen .
=S=> BGB 551. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §552 -- § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

-- =S=> BGB 552. 1 Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts ( § 539 Abs . 2 ) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden , wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat .
=S=> BGB 552. 2 Eine Vereinbarung , durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird , ist nur wirksam , wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist .

=U5= §553 -- § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

-- =S=> BGB 553. 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse , einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen , so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen . Dies gilt nicht , wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt , der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 553. 2 Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten , so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen , dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt .
=S=> BGB 553. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §554 -- § 554 Duldung von Erhaltungs - und Modernisierungsmaßnahmen

-- =S=> BGB 554. 1 Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden , die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind .
=S=> BGB 554. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache , zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden . Dies gilt nicht , wenn die Maßnahme für ihn , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist . Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten , die baulichen Folgen , vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen . Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen , wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird , wie er allgemein üblich ist .
=S=> BGB 554. 3 Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn , voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen . Der Mieter ist berechtigt , bis zum Ablauf des Monats , der auf den Zugang der Mitteilung folgt , außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen . Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen , die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen .
=S=> BGB 554. 4 Aufwendungen , die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste , hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten .
=S=> BGB 554. 5 Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §554a -- § 554a Barrierefreiheit

-- =S=> BGB 554a. 1 Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen , die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind , wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat . Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern , wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt . Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen .
=S=> BGB 554a. 2 Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen . § 551 Abs . 3 und 4 gilt entsprechend .
=S=> BGB 554a. 3 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .

=U5= §555 -- § 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

-- =S=> BGB 555 Eine Vereinbarung , durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt , ist unwirksam .