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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 553. 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse , einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen , so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen . Dies gilt nicht , wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt , der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 553. 2 Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten , so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen , dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt .
=S=> BGB 553. 3 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .