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=S=> BGB 552. 1 Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts ( § 539 Abs . 2 ) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden , wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat .
=S=> BGB 552. 2 Eine Vereinbarung , durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird , ist nur wirksam , wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist .
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