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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 551. 1 Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten , so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen .
=S=> BGB 551. 2 Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen , so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt . Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig .
=S=> BGB 551. 3 Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen . Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren . In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu . Sie erhöhen die Sicherheit . Bei Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht , die Sicherheitsleistung zu verzinsen .
=S=> BGB 551. 4 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam .