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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 550 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen , so gilt er für unbestimmte Zeit . Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig .